Planungsrecht
Die Grundlage für die Planung eines Windenergievorhabens ist die Ausweisung der zu beplanenden Fläche im entsprechenden Regionalplan, welcher vom jeweiligen Planungsverband der Region aufgestellt wird.
Die Potentialfläche des Windparks Niederlungwitz befindet sich im Gebiet des Planungsverbandes Region Chemnitz. Bereits seit dem Jahr 2013 wird der Regionalplan neu aufgestellt, so dass darauffolgend im Jahr 2015 der1. Entwurf des Regionalplanes veröffentlicht wurde.
Mit Beschluss des Klimaschutzpakets durch das Bundekabinett im Jahr 2019,worin ein Mindestabstand von 1.000 m zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauungen definiert wurde, entfielen etwa 95 % der eigentlich geplanten Flächen laut Regionalplanentwurf, insbesondere da in der Region bis dahin mit einem Mindestabstand von 750 m zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauungen geplant wurde.In Folge dessen wurde die Erarbeitung des Regionalen Windenergiekonzeptes (REWK) vom Verfahren zur Aufstellung des Regionalplanes abgetrennt.
Im Juni 2021 fand eine Sondersitzung zum REWK statt. Im Anschluss daran wurde eine Karte mit Potentialgebieten für die Windenergienutzung der gesamten Planungsregion veröffentlicht, in welcher auch die Potentialfläche des Windparks Niederlungwitz zu finden ist. Gegenwärtig läuft hierzu das Abwägungsverfahren. Durch die Notwendigkeit der Umsetzung der Bundes- und landepolitischen Ziele dauert die Erarbeitung des REWK an.
Im Zuge der sächsischen Kreisgebietsreform im Jahr 2008 wurden die bisherigen Regionalen Planungsverbände Chemnitz-Erzgebirge und Südwestsachsen zu einem neuen Planungsverband fusioniert. Die Potentialfläche Niederlungwitz ist der ehemaligen Planungsregion Chemnitz-Erzgebirge zuzuordnen.
Da bisher für den Planungsverband Region Chemnitz noch kein rechtsgültiger Plan vorliegt, gelten gemäß Landesplanungsgesetz – SächsLPlG die Regionalpläne der ehemaligen Regionen weiter.
Das sächsische Oberverwaltungsgericht Bautzen bestätigte mit Beschluss aus dem Jahr 2015 die Unwirksamkeit des Regionalplans Chemnitz-Erzgebirge 2002 sowie der Teilfortschreibung der Plansätze Windenergie 2005.
Infolge der Unwirksamkeit des Regionalplans erfolgen Antragstellungen im Gebiet der Planungsregion Chemnitz auf Basis des Baugesetzbuches, §35 Abs. 1 Nr. BauGB, wonach Windenergievorhaben im Außenbereich zulässig sind, sofern keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.