Bundes- und landespolitische Ziele

Mit dem am 08.07.2022 beschlossenen Wind-an-Land-Gesetz (WaLG) soll der Ausbau der Windenergie deutlich beschleunigt und durch eine Vielzahl von Maßnahmen forciert werden. So wurde anhand des Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), das am 01.02.2023 in Kraft getreten ist, festgelegt, dass 2 % der Bundesfläche bis Ende 2032 für die Windenergie ausgewiesen sein müssen. Bis 2027 sollen 1,7 % der Flächen bereitstehen. Die einzelnen Bundesländer entscheiden weiterhin über einzuhaltende Mindestabstände zwischen einer Windenergieanlage und Wohnbebauungen, müssen aber sicherstellen, dass sie ihre Flächenziele aus dem WindBG erreichen. Wird das Flächenziel nicht erreicht, so treten die landesspezifischen Abstandsregeln außer Kraft.

Laut der Anlage 1 des WindBG, in der aufgezeigt wird, welches Bundesland aufgrund seines Ausbaupotentials wie viel Fläche für die Windenergie zur Verfügung stellen soll, muss Sachsen bis 2027 etwa 1,3 % der Landesfläche für die Windenergie ausweisen. Laut den aktuell gültigen Regionalplanungen in Sachsen sind allerdings nur etwa 0,2 % rechtswirksam ausgewiesene Flächen für die Windenergienutzung im Vergleich zur Landesfläche, wie in nebenstehender Grafik zu erkennen ist. Damit wird das angestrebte Flächenziel um ein Vielfaches verfehlt. Um diesem Problem entgegenzusteuern hat der Sächsische Landtag die Flexibilisierungsklausel beschlossen, die am 01.01.2023 in Kraft getreten ist. Diese sieht vor, dass sächsische Kommunen von den ursprünglichen Regionalplänen und Landesentwicklungsplänen abweichen und weitere Flächen für die Windenergie zur Verfügung stellen dürfen.


Planungsrecht

Die Grundlage für die Planung eines Windenergievorhabens ist die Ausweisung der zu beplanenden Fläche im entsprechenden Regionalplan, welcher vom jeweiligen Planungsverband der Region aufgestellt wird.

Die Potentialfläche des Windparks Niederlungwitz befindet sich im Gebiet des Planungsverbandes Region Chemnitz. Bereits seit dem Jahr 2013 wird der Regionalplan neu aufgestellt, so dass darauffolgend im Jahr 2015 der1. Entwurf des Regionalplanes veröffentlicht wurde.

Mit Beschluss des Klimaschutzpakets durch das Bundekabinett im Jahr 2019,worin ein Mindestabstand von 1.000 m zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauungen definiert wurde, entfielen etwa 95 % der eigentlich geplanten Flächen laut Regionalplanentwurf, insbesondere da in der Region bis dahin mit einem Mindestabstand von 750 m zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauungen geplant wurde.In Folge dessen wurde die Erarbeitung des Regionalen Windenergiekonzeptes (REWK) vom Verfahren zur Aufstellung des Regionalplanes abgetrennt.

Im Juni 2021 fand eine Sondersitzung zum REWK statt. Im Anschluss daran wurde eine Karte mit Potentialgebieten für die Windenergienutzung der gesamten Planungsregion veröffentlicht, in welcher auch die Potentialfläche des Windparks Niederlungwitz zu finden ist. Gegenwärtig läuft hierzu das Abwägungsverfahren. Durch die Notwendigkeit der Umsetzung der Bundes- und landepolitischen Ziele dauert die Erarbeitung des REWK an.

Im Zuge der sächsischen Kreisgebietsreform im Jahr 2008 wurden die bisherigen Regionalen Planungsverbände Chemnitz-Erzgebirge und Südwestsachsen zu einem neuen Planungsverband fusioniert. Die Potentialfläche Niederlungwitz ist der ehemaligen Planungsregion Chemnitz-Erzgebirge zuzuordnen.

Da bisher für den Planungsverband Region Chemnitz noch kein rechtsgültiger Plan vorliegt, gelten gemäß Landesplanungsgesetz – SächsLPlG die Regionalpläne der ehemaligen Regionen weiter.

Das sächsische Oberverwaltungsgericht Bautzen bestätigte mit Beschluss aus dem Jahr 2015 die Unwirksamkeit des Regionalplans Chemnitz-Erzgebirge 2002 sowie der Teilfortschreibung der Plansätze Windenergie 2005.

Infolge der Unwirksamkeit des Regionalplans erfolgen Antragstellungen im Gebiet der Planungsregion Chemnitz auf Basis des Baugesetzbuches, §35 Abs. 1 Nr. BauGB, wonach Windenergievorhaben im Außenbereich zulässig sind, sofern keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.